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Eichung

Informationen zu Eichung von Waagen

In diesem Abschnitt finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema Eichung Ihrer Waage rund um die häufig gestellten Fragestellungen:

  1. In welchem Fall muss eine Waage geeicht sein?
  2. Woran sind geeichte Waagen erkennbar?
  3. Wie lange ist die Eichung gültig?
  4. Wie genau muss die Eichung sein?
  5. Wie hoch sind die Kosten für eine Eichung?

1.) In welchem Fall muss eine Waage geeicht sein?

Bei einer Waage handelt es sich um ein Messinstrument zur Gewichtsbestimmung. Wird die Waage gewerblich für den Warenverkehr eingesetzt, besteht eine Eichpflicht. Bei Personenwaagen besteht ebenfalls eine Eichpflicht, wenn die Waage für Behandlungszwecke z.B. in Krankenhäusern bei Bettenwaagen zum Wiegen von bettlägerigen Patienten oder Arztpraxen bei den Kontrolluntersuchungen von Babys und Kleinkindern verwendet wird. Verstöße gegen die Eichpflicht sind mitunter teurer als der Neuerwerb einer geeichten Waage.

Beachten Sie zudem, dass ab dem 01.01.2015 nach § 32 MessEG eine Meldepflicht Ihrer geeichten Waage bei dem für Sie zuständigen Eichamt erforderlich ist. Die Meldepflicht besteht ab Inbetriebnahme des neuen oder erneuerten Geräts innerhalb von 6 Wochen. Eine Liste der Eichämter finden Sie unter www.eichamt.de.

2.) Woran sind geeichte Waagen erkennbar?

Ob eine Waage geeicht ist oder nicht lässt sich über das Eichsiegel herausfinden. Eichungen werden entweder vom Hersteller oder bei dem für Sie zuständigen Eichamt durchgeführt.

EG-Ersteichung durch den Hersteller:

Bei neuen Waagen muss die Ersteichung direkt beim Hersteller erfolgen und richtet sich strikt nach dem Eichgesetz. Sie erkennen die Ersteichung an dem quadratischen Zeichen mit dem großen Buchstaben „M“ und zwei großen Zahlen. Das „M“ steht für geeicht durch den Hersteller (metrological) und die Zahlen für das Jahr der Eichung. Sie finden dieses Siegel in der Regel am Typenschild der Waage.

Des Weiteren liegt bei jeder neuen geeichten Waage eine Konformitätserklärung oder auch sogenannte Konformitätsbewertung vom Hersteller mit bei. Hierbei handelt es sich um EG-Bauartzulassungszertifikat des Herstellers, welches nochmals die Eichung der Waage bestätigt.

 Je nach Hersteller können unterschiedliche Angaben zum Eichstatus der Waage angegeben sein. Geeicht bedeutet, dass die neue Waage eine EG-Ersteichung und damit das quadratische Siegel hat. Eichfähig bedeutet, dass die Waage zwar grundsätzlich nach dem Eichgesetz geeicht werden kann. Dies wurde aber werkseitig noch nicht durchgeführt, d.h. beim Kauf der Waage müssen Sie sich entscheiden, ob die Waage geeicht werden soll oder nicht. Ungeeicht bedeutet, dass die Waage weder werkseitig geeicht ist und auch später nicht mehr nachgeeicht werden kann.

 

 Eichung durch das Eichamt.

Bei gebrauchten Waagen, die über die zulässige Eichfrist gekommen sind, muss die Nacheichung der Waage direkt vom Eichamt vorgenommen werden. Vom Eichamt erhalten Sie zwei runde Siegel. Auf dem einen Siegel ist der Name der Eichbehörde in dem zuständigen Bundesland sowie das Jahr der Eichung aufgeführt. Dieses sagt lediglich aus, dass die Waage geeicht wurde. Eine Eichgültigkeit besteht nur in Kombination mit dem zweiten Siegel, auf dem die Gültigkeit der Eichung für die Waage vermerkt wurde. Optisch können die Siegel je nach der ausstellenden Behörde unterschiedlich aussehen.

3.) Wie lange ist die Eichung gültig?

 

Die Eichgültigkeit einer Waage ist abhängig vom Waagentyp bzw. Einsatzart der Waage:

  • Waagen mit Maximallast bis 2.990 kg: 2 Jahre gültig
  • Waagen mit Maximallast ab 3.000 kg: 3 Jahre gültig
  • Medizinische Waagen:
    • Z.B. in Krankenhäusern, Babywaagen in Arztpraxen: 4 Jahre gültig
    • Speziell Bettenwaagen für Krankenhäuser: 2 Jahre gültig
  • Falls die Waage als Fertigverpackungswaage eingesetzt wird, beträgt die Eichgültigkeit ein Jahr.

 Bei Ersteichung der Waage durch den Hersteller zählt das Jahr der Produktion der Waage zuzüglich der zulässigen Eichgültigkeit des Waagentyps. Außerdem ist zu beachten, dass sich anders wie bei TÜV Kennzeichen die Eichzulassung nicht auf den Monat eines Jahres, sondern immer auf das gesamte Jahr bezieht.

Zum Beispiel: Eine Ladenwaage mit max. Wägebereich 15 kg, die 2019 produziert wurde, ist mit dem Herstellereichzeichen M19 ausgewiesen. Demnach ist diese Waage vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 geeicht.

Wichtig! Denken Sie daran, die Waage rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist beim Eichamt zum Nacheichen anzumelden. Die Bearbeitungszeiten vom Eichamt können bis zu 10 Wochen dauern.

4.) Wie genau muss die Waage geeicht sein?

 Der Eichwert wird in e angeben beschreibt den zulässigen Abweichungstoleranzen der Messergebnisse der Waage zu definierten Referenzwerten. Diese Referenzwerte sind weltweit gültig eur-lex.europa.eu nach den folgenden Genauigkeitsklassen eingeteilt:

  • Eichklasse I: Feinwaagen, Analysewaagen, Laborwaagen
  • Eichklasse II: Feinwaagen, Präzisionswaagen
  • Eichklasse III: Handelswaagen (z.B. Industriewaagen, Ladenwaagen, Kontrollwaagen, medizinische Waagen)
  • Eichklasse IV: Grobwaagen, Schwerlastwaagen

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Eichwert immer in Abhängigkeit des zu wiegenden Objektes steht. Von daher sind die Mindestlast (nur reines Nettowarengewicht ohne Tara) und die Maximallast einer Waage mit entscheidend. Werden die Messgrenzen unterschritten bzw. überschritten, zeigt die Waage automatisch einen Fehler an.

5.) Wie hoch sind die Kosten einer Eichung?

 Die Kosten für die Eichung über den Hersteller kann dieser selber festlegen und ist in der Regel gleich mit in Angebotspreis der Waage mit einkalkuliert. Die Gebühren für die Eichung über das Eichamt werden über das zuständige Eichamt im jeweiligen Bundeslang festgelegt. Nähere Informationen finden sie unter www.eichamt.de.